Durchführungs- weg | Pensions- kasse | Pensions- fonds | Direkt- zusage | Direktver- sicherung | Unterstützungs- kasse |
Grundlagen | Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch die Pensionskasse Versorgungs- leistungen zusagen. | Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch den Pensionsfonds Versorgungs- leistungen zusagen. | Der Arbeitgeber selbst sagt dem Arbeitnehmer Versorgungs- leistungen zu und erbringt sie im Versorgungsfall | Der Arbeitgeber schließt einen Lebensversiche- rungsvertrag auf den Arbeitnehmer als versicherte Person und Bezugs- berechtigten ab | Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch eine Unter- stützungskasse Versorgungs- leistungen zusagen. |
Träger der Versorgung | Pensionskasse | Pensionsfonds | Arbeitgeber | Lebensversicherer | Unterstützungs- kasse |
Art der Leistung für Altzusagen bis 13.12.2004: | Kapital- oder Rentenleistungen | Nur lebenslange Leibrente | Kapital- oder Rentenleistung | Kapital- oder Rentenleistungen | Kapital- oder Rentenleistungen |
Art der Leistung für Neuzusagen ab 01.01.2005: | Nur lebenslange Leibrente | Nur lebenslange Leibrente | Kapital- oder Rentenleistung | Nur lebenslange Leibrente | Kapital- oder Rentenleistung |
Insolvenz- sicherung | Nicht erforderlich | Über PSVaG | über PSVaG | Nicht erforderlich | Über PSVaG |
Finanzierung | Beitragszahlung an die Pensionskasse durch Arbeitgeber | Beitragszahlung an den Pensionsfonds durch Arbeitgeber | Beiträge an Rückdeckungs- versicherung oder Zahlung der Versorgungs- leistung aus laufenden Erträgen | Beitragszahlung an Lebensversicherung durch den Arbeitgeber | Zuwendungen an die U-Kasse durch den Arbeitgeber |
Bilanzierungs- pflicht | nein | nein | ja | nein | nein, wenn rückgedeckt |
Riester -Förderung | ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. | ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. | nein | ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. | nein |
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit- nehmer in der Ansparphase
nur für Altzusagen bis 31.12.2004 | Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.752 € Pauschal- versteuerung nach §40b EStG | Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht | Steuerfreie Finanzierung | Pauschal- versteuerung nach §40b EStG | Steuerfreie Finanzierung |
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit- nehmer in der Ansparphase
nur für Neuzusagen ab 01.01.2005 | Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht | Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht | Steuerfreie Finanzierung | Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht | Steuerfreie Finanzierung |
| | | | | |
Durchführungs- weg | Pensions- kasse | Pensions- fonds | Direkt- zusage | Direktver- sicherung | Unterstützungs- kasse |
| | | | | |
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit- nehmer in der Leistungsphase
nur für Altzusagen bis 31.12.2004 | Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG
bei Besparung nach 40 b EStG: Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG Renten mit Ertraganteil steuerpflichtig nach §22 EStG | Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG | Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG | Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG | Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG |
nur für Neuzusagen ab 01.01.2005 | Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG | Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG | Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG | Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG | Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG |
Sozial- versicherung | Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozialversicherungs- pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver- sicherungsfrei | Arbeitgeber- finanzierte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbe- messungsgrenze sozialver- sicherungsfrei. Entgeltum- wandlungen sind nur bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver- sicherungsfrei. | Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei | Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozial- versicherungs- pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltum- wandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver- sicherungsfrei | Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei |